Im Arbeitsrecht kommt die einstufige und zweistufige Verfallfrist (Ausschlussfrist) in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag vor. Die Verfallfrist führt dazu, dass ein an sich bestehender Anspruch, zB. auf Überstundenvergütung oder einem offenen Gehalt nicht mehr durchsetzbar ist, obwohl die Verjährungsfrist (drei Jahre) nicht ansatzweise abgelaufen ist.
Während die Verfallfrist im Tarifvertrag immer zu beachten ist, hat die Rechtsprechung seit der Schuldrechtsreform im Wege der AGB-Kontrolle die Möglichkeiten für Verfallfristen im Formulararbeitsvertrag drastisch zurückgedrängt. Einstufige wie zweistufige Verfallfrist dürfen nicht kürzer als drei Monate sein und müssen für beide Seiten gelten, so die Arbeitsgerichte.
Eine einstufige Verfallfrist verlangt nur die schriftliche Geltendmachung:
"Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen mit Ablauf von drei Monaten ab Fälligkeit, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht worden sind.”
Die zweistufige Verfallfrist verlangt zusätzlich die gerichtliche Geltendmachung, also Klageerhebung. Eine wohl wirksame zweistufige Arbeitsvertragsklausel könnte so aussehen:
“Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragschließenden binnen einer Frist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle ihrer Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von drei Monaten einzuklagen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen”.
Mehr Informationen (Rechtsprechung, tarifliche Verfallfristen etc.) zu Verfallfristen auf Ausschlussfrist(de).
Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte |